Wir bleiben Eltern - unser Leben lang

 

 

Verfahrensbeistand

Wenn Paare mit Kindern sich trennen und die gerichtliche Auseinandersetztung folgt, fällt es oft schwer innerhalb der persönlichen Trennungsthematik die Wünsche und Sehnsüchte der Kinder zu erkennen.

 

Seit 1998 besteht die Möglichkeit dem Kind einen Verfahrensbeistand, Anwalt des Kindes, beizuordnen.

Die Kosten übernimmt die Gerichtskasse gemäß § 158 Abs. 7 Fam FG.

 

Die Aufgabe des Verfahrenbeistand ist es den Kindeswillen zu eruieren und dem Gericht vorzutragen.

Gemäß § 158 FamFG steht jedem minderjährigem  Kind ein Verfahrensbeistand zu wenn:                              

  1. Die Interessen des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter im erheblichen Gegensatz steht
  2. Gegenstand des Verfahrens Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls sind
  3.  Gegenstand des Verfahrens die Wegnahme des Kindes von Pflegepersonen oder von Ehegatten, dem Lebenspartner oder Umgangsberechtigten ist.

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Umgangspflegschaft

 

Eine Umgangspflegschft kann nur vom Familiengericht eingerichtet werden - hier wird der Umgang zu dem Elternteil geregelt, wo das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat. Sinnvoll sind Umgangspflegschaften dann, wenn die Eltern im Augenblick keine ElternBasis haben und Unterstützung brauchen diese wieder herzustellen. Regelmäßige Elterngespräche sind nach einer Entlastung der familiären Situation unerlässlich. Ziel ist, eine gesunde, für das Kind entspannte ElternBasis zu schaffen und zu erhalten. 

 

 

 

Kinder brauchen

 

Unterstützung, Wertschätzung, Erlaubnis, Entlastung, Beachtung, Anerkennung, Verläßlichkeit, Informiertheit, Vertretung, Dolmetscher, Fürsprechen, Begleitung, Beteiligung